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 Grundsätzliche Rundfunkgebühren für einen PC sind verfassungswidrig

Recht | 30.07.2008, 10:37
Mit einem Urteil vom 15. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage eines Anwalts stattgegeben der gerügt hatte, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten PC mit DSL-Anschluss verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde die Formulierungen "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" stark in Frage gestellt.

Der Kläger hatte im Januar 2007 seinen PC bei der GEZ angemeldet und betont, dass dieser ausschließlich zu Recherche- und Schreibarbeiten sowie zur Abgabe der Steuererklärung genutzt wird. In diesem Schreiben betonte der Anwalt auch, dass der PC nicht zum Rundfunkempfang genutzt wird und deshalb die Erhebung von Rundfunkgebühren verfassungswidrig sei. Die GEZ ließ sich davon wie üblich nicht beeindrucken und forderte die monatlichen Gebühren in Höhe von 5,52 Euro ein.

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht und betonte in ihrem Urteil, dass die Formulierung "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" nicht zwangsläufig bedeuten kann, dass damit auch die Teilnahme am Rundfunkempfang gewollt ist. Viel mehr muss das Gerät auch dazu bestimmt sein. Gerade dieser Teil dürfte auf einiges Interesse stoßen. Denn einige PC-Besitzer haben in der Vergangenheit ausschließlich einen PC besessen um so den Gebühren zu entgehen. Mit der Änderung der Zahlungssatzung zum ersten Januar 2007 war ihnen auch diese Möglichkeit verwehrt geblieben, da die GEZ grundsätzlich die Gebühren für internetfähige Computer einzog.

Im dem Urteil heißt es weiter, dass sich aus der Informationsfreiheit, welche grundrechtlich geschützt ist, ergebe, dass man Quellen ungehindert nutzt. Anders als bei Fernsehern oder Radios ergibt sich beim Computer mit Internetzugang nicht zwangsläufig, dass das öffentlich rechtliche Angebot auch genutzt wird. Im Internet stehen wesentlich mehr Informationsquellen zur Verfügung, so dass eine pauschale Erhebung nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung stand hält. Das Merkmal der Zahlungssatzung “zum Empfang bereit halten“ muss also verfassungskonform ausgelegt werden und lässt deshalb keine Pauschalisierung zu.

Damit wurde nun auch per Urteil, welches aber noch nicht rechtskräftig ist da noch die Möglichkeit der Beschwerde besteht, festgestellt, dass die Erhebungsmethoden der GEZ äußerst fragwürdig sind. Schon in der Vergangenheit ist die GEZ in die Kritik geraten. So will sich noch die Europäische Kommission mit den Erhebungsmethoden befassen. Unterdessen hagelte es immer wieder, auch von den Parteien, Kritik an der GEZ.

[dk]

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