Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am Freitag ein Gesetz beschlossen, welches die Urheberrechte des Rechtsinhaber stärkt. Gleichzeitig wurde aber auch die Möglichkeit der Abmahnens reguliert, um so das von Unwesen von horrenden Abmahngebühren in leichten Fällen zu verhindern. Damit schafft die deutsche Bundesregierung die von der EU
geforderte Rechtsgrundlage, damit der Rechtsinhaber, der in seinem geistigen Eigentum verletzt wurde, einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe personenbezogener Daten gegenüber einem unbeteiligten Dritten hat.
Durch die Gesetzesänderung ist es möglich, dass der Rechtsinhaber von einem Internetprovider oder auch einem Spediteur Angaben zur Person verlangen kann, wenn dieser im deutlichen Verdacht steht gegen das Recht des Urhebers verstoßen zu haben. Bisher war die Durchsetzung gegen Schädiger des Urheberrechts dadurch erschwert worden, dass man nur gegen diesen selbst Vorgehen konnte. Das Gesetz sieht aber auch ein deutliche Schranken vor, wenn es um die Herausgabe von Daten des Telekommunikationsbereich geht. Hier muss grundsätzlich ein Richter über den Anspruch entscheiden. Dem Anspruch ist auch nur dann stattzugeben, wenn bewiesen werden kann, dass es sich um einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß handelt.
Die Einschränkung soll vor allem die Bagatellverstöße ausgrenzen, um diese vor überhöhten Kosten, wie sie in den USA üblich sind, zu schützen. Das sieht auch die Regelung der Abmahngebühren vor. So dürfen für Einzelverstöße gegen das Urheberrecht nicht mehr willkürlich Abmahngebühren festgesetzt werden. Diese sind mit in Kraft treten des Gesetzes auf 100 Euro begrenzt. Somit drohen beispielsweise Schülern in Zukunft keine Anwaltskosten von deutlich über 1000 Euro, nur weil sie ein Musikstück im Internet runter geladen haben.
Die
geplante Gesetzesänderung ist ein Spagat zwischen der Stärkung des Urheberrechts und dem Schutz der Kleinstvergehen vor zu harten Konsequenzen. Die vorgesehenen Änderung scheinen im Ganzen gut gelungen sein, aber wie es sich in der Praxis behaupten wird ist eine andere Frage. Da die Schranken nicht in klaren Linien formuliert werden können, kommt es mit in Kraft treten der Gesetzesänderung vor allem auf die Auslegung der Gerichte an. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich am 23. Mai dem Bundesrat vorgelegt, Bedarf aber nicht der Zustimmung der Länderkammern.
[dk]