Ein Stein dürfte den meisten Online-Händlern vom Herzen fallen, liest man die aktuelle Rechtsprechung des Amtsgericht Rotenburg (Aktenzeichen: 5C350/07), welches im Grundsatz geurteilt hat, dass per Widerrufsrecht zurückgenommene Ware wieder als Neuware vertrieben werden darf. Bislang wurde solche Ware gesondert gekennzeichnet und dann deutlich günstiger zum Verkauf angeboten.
Stein des Anstoß war ein von einem Kunden zurückgegebenes Mobiltelefon, in welchem gar schon Nummern einprogrammiert waren. Das Gericht schaffte nun
Klarheit, dass die Eigenschaft neu nicht gleich dadurch abgesprochen werde, dass ein Kunde ein Gerät "eingehend studiert" habe. Bei technischen Geräten sei ein Test der vorhandenen Optionen üblich. Aus dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung ergäbe sich, dass mit der "Ingebrauchnahme" nicht die reine technische Überprüfung eines Gegenstandes, im Rahmen der Kaufentscheidung gemeint sei. Erst eine eigentumsähnliche Nutzung durch den Käufer sei als "Ingebrauchnahme" anzusehen.
Daraus wird abgeleitet, dass im Rahmen des Widerrufrechts zurückgenommene Ware, welche lediglich in dieser Form geprüft worden sei, auch ein weiteres Mal als Neuware zum Verkauf angeboten werden kann.
[pg]