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  EuGH stärkt den Schutz personenbezogener Daten

Recht | 30.01.2008, 01:27
Mit dem Urteil vom 29. Januar 2008 stärkt der EuGH den Schutz personenbezogener Daten vor dem Zugriff durch private Dritte auf zivilrechtlicher Ebene. Dennoch enthielt das Urteil kein grundsätzliches Verbot, viel mehr verwies man darauf, dass die Staaten eine entsprechende Gesetzesgrundlage schaffen könnten, solange dabei die, durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten, Grundrechte nicht verletzt werden.

Ausgangspunkt war eine Klage des spanischen Musikproduzentenverbands Productores de Músicade España (Promusicae) gegen Telefonica, mit welcher Promusicae die Herausgabe von Daten der Kunden verlangte, die in der Tauschbörse KaZaa aufgefallen waren. Das Gericht in Madrid hatte der Klage stattgegeben, jedoch doch weigerte sich Telefonica, weshalb der EuGH nun tätig werden musste.

Bei dem Urteil ging es vor allem um die, den Grundrechten entsprechende, Auslegung der betroffenen EU-Richtlinien. So betonte das Gericht die generelle Statthaftigtkeit einer Norm, die es ermöglicht auf zivilrechtlichen Wege personenbezogene Daten zu erlangen, sofern das geistige Eigentum betroffen ist. Aber der EuGH bemerkte auch, dass hierzu keine Pflicht der Staaten obliegt. Damit lies der EuGH bewusst viel Spielraum für Interpretationen und begründete dies mit dem Sinn von EU-Richtlinien, welche generell dazu gedacht sind den Staaten einen Handlungsspielraum zu lassen. Der Tenor des Urteils war letztlich, dass solange keine gesetzliche Grundlage besteht, auch keine Herausgabe der Daten verlangt werden kann.

Der Entscheidung voraus ging ein scharfes Schlussplädoyer der Generalanwältin Julian Kokott, welche deutlich sagte dass die Herausgabe von personenbezogenen Daten, über den zivilrechtlichen Weg, den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses vollkommen entleeren würde. Es dürfe nicht sein, das Private auf Grund eines Verdachts, persönliche Daten verlangen können. Für derartige Ermittlungen seien zunächst staatliche Stellen zuständig.

Das Urteil des EuGH könnte auch Auswirkungen auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung haben, vor allem aber auf die Entscheidung des dazugehörigen Eilantrags. Letztere hat eine ähnliche Ausgangslage, zwar besteht hier die gesetzliche Grundlage, doch ist diese noch nicht gesichert. Dennoch werden personenbezogene Daten bereits gespeichert und dies auch noch durch zivilrechtliche Dritte, nämlich den Providern, was als solches weitere Bedenken aufwirft.
[dk]

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Stichworte: Vorratsdatenspeicherung Europa Urheberrecht Datenschutz Entscheidung Eugh Social Bookmarking
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